InsO
Vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866)
Zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Teil (Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte)
Erster Abschnitt (Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren)
Zweiter Abschnitt (Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger)
Dritter Abschnitt (Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger)
Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
Dritter Abschnitt (Insolvenzanfechtung)
Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)
Zweiter Abschnitt (Entscheidung über die Verwertung)
Dritter Abschnitt (Gegenstände mit Absonderungsrechten)
Fünfter Teil (Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens)
Erster Abschnitt (Feststellung der Forderungen)
Zweiter Abschnitt (Verteilung)
Dritter Abschnitt (Einstellung des Verfahrens)
Sechster Teil (Insolvenzplan)
Erster Abschnitt (Aufstellung des Plans)
Zweiter Abschnitt (Annahme und Bestätigung des Plans)
Dritter Abschnitt (Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung)
Siebter Teil (Eigenverwaltung)
Achter Teil (Restschuldbefreiung)
Neunter Teil (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren)
Erster Abschnitt (Anwendungsbereich)
Zweiter Abschnitt (Schuldenbereinigungsplan)
Dritter Abschnitt (Vereinfachtes Insolvenzverfahren)
Zehnter Teil (Besondere Arten des Insolvenzverfahrens)
Erster Abschnitt (Nachlassinsolvenzverfahren)
Zweiter Abschnitt (Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft)
Dritter Abschnitt (Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft)
Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
Dritter Abschnitt (Partikularverfahren über das Inlandsvermögen)
Zwölfter Teil (In-Kraft-Treten)
