HintO
Hinterlegungsordnung
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
name="anm1">(1) Amtl. Anm.:Überschrift: Nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung gem. Art. 123 ff. GG 100-1 zum überwiegenden Teil kein Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT (Allgemeine Bestimmungen)
ZWEITER ABSCHNITT (Annahme)
DRITTER ABSCHNITT (Verwaltung der Hinterlegungsmasse)
VIERTER ABSCHNITT (Herausgabe)
FÜNFTER ABSCHNITT (Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe)
SECHSTER ABSCHNITT (Kosten Sechster Abschnitt: Vgl. jedoch Art. 4 G v. 07.08.1952 363-2 (Gebührenzuschlag in Höhe von 20 vom Hundert))
SIEBENTER ABSCHNITT (Hinterlegung in besonderen Fällen)
ACHTER ABSCHNITT (Übergangsbestimmungen)
NEUNTER ABSCHNITT (Schlussbestimmungen)
