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FeV
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631)

name="anm1">(1) Red. Anm.:
Artikel 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214)


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I. (Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr)

  • §1 - Grundregel der Zulassung
  • §2 - Eingeschränkte Zulassung
  • §3 - Einschränkung und Entziehung der Zulassung
  • II. (Führen von Kraftfahrzeugen)

    1. (Allgemeine Regelungen)

  • §4 - Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
  • §5 - Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
  • §6 - Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
  • 2. (Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis)

  • §7 - Ordentlicher Wohnsitz im Inland
  • §8 - Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
  • §9 - Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
  • §10 - Mindestalter
  • §11 - Eignung
  • §12 - Sehvermögen
  • §13 - Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
  • §14 - Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
  • §15 - Fahrerlaubnisprüfung
  • §16 - Theoretische Prüfung
  • §17 - Praktische Prüfung
  • §18 - Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
  • §19 - Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
  • §20 - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
  • 3. (Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis)

  • §21 - Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • §22 - Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
  • §23 - Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
  • §24 - Verlängerung von Fahrerlaubnissen
  • §25 - Ausfertigung des Führerscheins
  • §25a - Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
  • §25b - Ausstellung des Internationalen Führerscheins
  • 4. (Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen)

  • §26 - Dienstfahrerlaubnis
  • §27 - Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
  • 5. (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse)

  • §28 - Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • §29 - Ausländische Fahrerlaubnisse
  • §29a
  • §30 - Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • §31 - Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • 6. (Fahrerlaubnis auf Probe)

  • §32 - Ausnahmen von der Probezeit
  • §33 - Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • §34 - Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
  • §35 - Aufbauseminare
  • §36 - Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
  • §37 - Teilnahmebescheinigung
  • §38 - Verkehrspsychologische Beratung
  • §39 - Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
  • 7. (Punktsystem)

  • §40 - Punktbewertung nach dem Punktsystem
  • §41 - Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
  • §42 - Aufbauseminare
  • §43 - Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
  • §44 - Teilnahmebescheinigung
  • §45 - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
  • 8. (Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen)

  • §46 - Entziehung, Beschränkung, Auflagen
  • §47 - Verfahrensregelungen
  • 9. (Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen)

  • §48 - Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • 10. (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)

  • §48a - Voraussetzungen
  • §48b - Evaluation
  • III. (Register)

    1. (Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister)

  • §49 - Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
  • §50 - Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
  • §51 - Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
  • §52 - Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
  • §53 - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
  • §54 - Sicherung gegen Missbrauch
  • §55 - Aufzeichnung der Abrufe
  • §56 - Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
  • §57 - Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
  • §58 - Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
  • 2. (Verkehrszentralregister)

  • §59 - Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
  • §60 - Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
  • §61 - Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
  • §62 - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
  • §63 - Vorzeitige Tilgung
  • §64 - Identitätsnachweis
  • IV. (Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben)

  • §65 - Ärztliche Gutachter
  • §66 - Begutachtungsstelle für Fahreignung
  • §67 - Sehteststelle
  • §68 - Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
  • §69 - Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
  • §70 - Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  • §71 - Verkehrspsychologische Beratung
  • §72 - Akkreditierung
  • V. (Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften)

  • §73 - Zuständigkeiten
  • §74 - Ausnahmen
  • §75 - Ordnungswidrigkeiten
  • §76 - Übergangsrecht
  • §77 - Verweis auf technische Regelwerke
  • §78 - In-Kraft-Treten
  • (ohne Gliederung)

  • Anlage1 - Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer
  • Anlage2 - Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
  • Anlage3 - Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
  • Anlage4 - Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
  • Anlage5 - Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • Anlage6 - Anforderungen an das Sehvermögen
  • Anlage7 - Fahrerlaubnisprüfung
  • Anlage8 - Allgemeiner Führerschein, Dienstführerscheine, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
  • Anlage8a - Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre"
  • Anlage8b - Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommmen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
  • Anlage8c - Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
  • Anlage9 - Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
  • Anlage10 - Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
  • Anlage11 - Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
  • Anlage12 - Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
  • Anlage13 - Punktbewertung nach dem Punktsystem
  • Anlage14 - Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
  • Anlage15 - Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
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