ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
§ 16 ErbStG
Freibeträge
III. (Berechnung der Steuer)
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb
des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro; | ||
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro; | ||
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro; | ||
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro; | ||
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro; | ||
des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro; | ||
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro. |
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro.
(1) Red. Anm.:
§ 16 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 1 ErbStG
Weitere Paragraphen:
