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ErbStG
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

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§ 16 ErbStG
Freibeträge

   III. (Berechnung der Steuer)


(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Erwerb

 1.

des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro;

 2.

der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 Euro;

 3.

der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro;

 4.

der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro;

 5.

der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20.000 Euro;

 6.

des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;

 7.

der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20.000 Euro.

(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2.000 Euro.



(1) Red. Anm.:
§ 16 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht - siehe Anwendungsvorschrift § 37 Absatz 1 ErbStG

 

Weitere Paragraphen:

  • § 13a - Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
  • § 13b - Begünstigtes Vermögen
  • § 13c - Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
  • § 14 - Berücksichtigung früherer Erwerbe
  • § 15 - Steuerklassen
  • § 16 - Freibeträge
  • § 17 - Besonderer Versorgungsfreibetrag
  • § 18 - Mitgliederbeiträge
  • § 19 - Steuersätze
  • § 19a - Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • § 20 - Steuerschuldner
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