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EMRK

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1054)

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats -

in Anbetracht der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet worden ist;

in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die universelle und wirksame Anerkennung und Einhaltung der in ihr aufgeführten Rechte zu gewährleisten;

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles die Wahrung und Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist;

in Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage von Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilden und die am besten durch eine wahrhaft demokratische politische Ordnung sowie durch ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Achtung der diesen Grundfreiheiten zu Grunde liegenden Menschenrechte gesichert werden;

entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an politischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie bestimmter in der Allgemeinen Erklärung aufgeführter Rechte zu unternehmen -

haben Folgendes vereinbart:


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Abschnitt I (Rechte und Freiheiten)

  • §Art.2 - Recht auf Leben
  • §Art.3 - Verbot der Folter
  • §Art.4 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
  • §Art.5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
  • §Art.6 - Recht auf ein faires Verfahren
  • §Art.7 - Keine Strafe ohne Gesetz
  • §Art.8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
  • §Art.9 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
  • §Art.10 - Freiheit der Meinungsäußerung
  • §Art.11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
  • §Art.12 - Recht auf Eheschließung
  • §Art.13 - Recht auf wirksame Beschwerde
  • §Art.14 - Diskriminierungsverbot
  • §Art.15 - Abweichen im Notstandsfall
  • §Art.16 - Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen
  • §Art.17 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
  • §Art.18 - Begrenzung der Rechtseinschränkungen
  • Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

  • §Art.19 - Errichtung des Gerichtshofs
  • §Art.20 - Zahl der Richter
  • §Art.21 - Voraussetzungen für das Amt
  • §Art.22 - Wahl der Richter
  • §Art.23 - Amtszeit
  • §Art.24 - Entlassung
  • §Art.25 - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
  • §Art.26 - Plenum des Gerichtshofs
  • §Art.27 - Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
  • §Art.28 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
  • §Art.29 - Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
  • §Art.30 - Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
  • §Art.31 - Befugnisse der Großen Kammer
  • §Art.32 - Zuständigkeit des Gerichtshofs
  • §Art.33 - Staatenbeschwerden
  • §Art.34 - Individualbeschwerden
  • §Art.35 - Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • §Art.36 - Beteiligung Dritter
  • §Art.37 - Streichung von Beschwerden.
  • §Art.38 - Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
  • §Art.39 - Gütliche Einigung
  • §Art.40 - Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
  • §Art.41 - Gerechte Entschädigung
  • §Art.42 - Urteile der Kammern
  • §Art.43 - Verweisung an die Große Kammer
  • §Art.44 - Endgültige Urteile
  • §Art.45 - Begründung der Urteile und Entscheidungen
  • §Art.46 - Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
  • §Art.47 - Gutachten
  • §Art.48 - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
  • §Art.49 - Begründung der Gutachten
  • §Art.50 - Kosten des Gerichtshofs
  • §Art.51 - Vorrechte und Immunitäten der Richter
  • Abschnitt III (Verschiedene Bestimmungen)

  • §Art.52 - Anfragen des Generalsekretärs
  • §Art.53 - Wahrung anerkannter Menschenrechte
  • §Art.54 - Befugnisse des Ministerkomitees
  • §Art.55 - Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
  • §Art.56 - Räumlicher Geltungsbereich
  • §Art.57 - Vorbehalte
  • §Art.58 - Kündigung
  • §Art.59 - Unterzeichnung und Ratifikation
  • (ohne Gliederung)

  • Art.1 - Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
  • Anlage1 - Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  • Anlage2 - Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
  • Anlage3 - Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
  •  

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