EGV 1957
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Vom 25. März 1957 (BGBl. II 1957 S. 766)
In der Fassung vom 1. Januar 1995
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen,
HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes.
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten.
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
Erster Teil (Grundsätze)
Zweiter Teil (Die Unionsbürgerschaft)
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel I (Der freie Warenverkehr)
Kapitel 1 (Die Zollunion)
Abschnitt 1 (Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten)
Abschnitt 2 (Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarif)
Kapitel 2 (Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten)
Titel II (Die Landwirtschaft)
Titel III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr)
Kapitel 1 (Die Arbeitskräfte)
Kapitel 2 (Das Niederlassungsrecht)
Kapitel 3 (Dienstleistungen)
Titel IV (Der Verkehr)
Titel V (Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften)
Kapitel 1 (Wettbewerbsregeln)
Abschnitt 1 (Vorschriften für Unternehmen)
Abschnitt 2 (Dumping)
Abschnitt 3 (Staatliche Beihilfen)
Kapitel 2 (Steuerliche Vorschriften)
Kapitel 3 (Angleichung der Rechtsvorschriften)
Titel VI (Die Wirtschafts- und Währungspolitik)
Kapitel 1 (Die Wirtschaftpolitik)
Kapitel 2 (Die Währungspolitik)
Kapitel 3 (Institutionelle Bestimmungen)
Kapitel 4 (Übergangsbestimmungen)
Titel VII (Gemeinsame Handelspolitik)
Titel VIII (Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend)
Kapitel 1 (Sozialvorschriften)
Kapitel 2 (Der Europäische Sozialfonds)
Kapitel 3 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend)
Titel IX (Kultur)
Titel X (Gesundheitswesen)
Titel XI (Verbraucherschutz)
Titel XII (Transeuropäische Netze)
Titel XIII (Industrie)
Titel XIV (Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt)
Titel XV (Forschung und technologische Entwicklung)
Titel XVI (Umwelt)
Titel XVII (Entwicklungszusammenarbeit)
Vierter Teil (Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete)
Fünfter Teil (Die Organe der Gemeinschaft)
Titel I (Vorschriften über die Organe)
Kapitel 1 (Die Organe)
Abschnitt 1 (Das Europäische Parlament)
Abschnitt 2 (Der Rat)
Abschnitt 3 (Die Kommission)
Abschnitt 4 (Der Gerichtshof)
Abschnitt 5 (Der Rechnungshof)
Kapitel 2 (Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe)
Kapitel 3 (Der Wirtschafts- und Sozialausschuß)
Kapitel 4 (Der Ausschuß der Regionen)
Kapitel 5 (Die Europäische Investitionsbank)
Titel II (Finanzvorschriften)
Sechster Teil (Allgemeine und Schlußbestimmungen)
(ohne Gliederung)
