BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827)
Erster Teil (Registerbehörde)
Zweiter Teil (Das Zentralregister)
Erster Abschnitt (Inhalt und Führung des Registers)
Zweiter Abschnitt (Suchvermerke)
Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister)
1. (Führungszeugnis)
2. (Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister)
3. (Auskünfte an Behörden)
4. (Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes)
Vierter Abschnitt (Tilgung)
Fünfter Abschnitt (Rechtswirkung der Tilgung)
Sechster Abschnitt (Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten)
Siebenter Abschnitt (Verurteilungen durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte an solche Stellen)
Dritter Teil (Das Erziehungsregister)
Vierter Teil (Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik)
Fünfter Teil (Übergangs- und Schlussvorschriften)
