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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 958 BGB
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
            Untertitel 5 (Aneignung)


(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 953 - Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
  • § 954 - Erwerb durch dinglich Berechtigten
  • § 955 - Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer
  • § 956 - Erwerb durch persönlich Berechtigten
  • § 957 - Gestattung durch den Nichtberechtigten
  • § 958 - Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
  • § 959 - Aufgabe des Eigentums
  • § 960 - Wilde Tiere
  • § 961 - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
  • § 962 - Verfolgungsrecht des Eigentümers
  • § 963 - Vereinigung von Bienenschwärmen
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