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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 94 BGB
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 90 - Begriff der Sache
  • § 90a - Tiere
  • § 91 - Vertretbare Sachen
  • § 92 - Verbrauchbare Sachen
  • § 93 - Wesentliche Bestandteile einer Sache
  • § 94 - Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
  • § 95 - Nur vorübergehender Zweck
  • § 96 - Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
  • § 97 - Zubehör
  • § 98 - Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
  • § 99 - Früchte
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