BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 93 BGB
Wesentliche Bestandteile einer Sache
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
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