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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 93 BGB
Wesentliche Bestandteile einer Sache

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 2 (Sachen und Tiere)


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 89 - Haftung für Organe; Insolvenz
  • § 90 - Begriff der Sache
  • § 90a - Tiere
  • § 91 - Vertretbare Sachen
  • § 92 - Verbrauchbare Sachen
  • § 93 - Wesentliche Bestandteile einer Sache
  • § 94 - Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
  • § 95 - Nur vorübergehender Zweck
  • § 96 - Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
  • § 97 - Zubehör
  • § 98 - Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
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