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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 923 BGB
Grenzbaum

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)


(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 918 - Ausschluss des Notwegrechts
  • § 919 - Grenzabmarkung
  • § 920 - Grenzverwirrung
  • § 921 - Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
  • § 922 - Art der Benutzung und Unterhaltung
  • § 923 - Grenzbaum
  • § 924 - Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
  • § 925 - Auflassung
  • § 925a - Urkunde über Grundgeschäft
  • § 926 - Zubehör des Grundstücks
  • § 927 - Aufgebotsverfahren
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