-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zurück


§ 911 BGB
Überfall

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)


Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 906 - Zuführung unwägbarer Stoffe
  • § 907 - Gefahr drohende Anlagen
  • § 908 - Drohender Gebäudeeinsturz
  • § 909 - Vertiefung
  • § 910 - Überhang
  • § 911 - Überfall
  • § 912 - Überbau; Duldungspflicht
  • § 913 - Zahlung der Überbaurente
  • § 914 - Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
  • § 915 - Abkauf
  • § 916 - Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: