BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 911 BGB
Überfall
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 1 (Inhalt des Eigentums)
Früchte, die von einem Baum oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
Weitere Paragraphen:
