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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 910 BGB
Überhang

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 3 (Eigentum)
         Titel 1 (Inhalt des Eigentums)


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 905 - Begrenzung des Eigentums
  • § 906 - Zuführung unwägbarer Stoffe
  • § 907 - Gefahr drohende Anlagen
  • § 908 - Drohender Gebäudeeinsturz
  • § 909 - Vertiefung
  • § 910 - Überhang
  • § 911 - Überfall
  • § 912 - Überbau; Duldungspflicht
  • § 913 - Zahlung der Überbaurente
  • § 914 - Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
  • § 915 - Abkauf
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