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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 831 BGB
Haftung für den Verrichtungsgehilfen

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
  • § 827 - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
  • § 828 - Minderjährige
  • § 829 - Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
  • § 830 - Mittäter und Beteiligte
  • § 831 - Haftung für den Verrichtungsgehilfen
  • § 832 - Haftung des Aufsichtspflichtigen
  • § 833 - Haftung des Tierhalters
  • § 834 - Haftung des Tieraufsehers
  • § 835
  • § 836 - Haftung des Grundstücksbesitzers
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