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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 818 - Umfang des Bereicherungsanspruchs
  • § 819 - Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
  • § 820 - Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
  • § 821 - Einrede der Bereicherung
  • § 822 - Herausgabepflicht Dritter
  • § 823 - Schadensersatzpflicht
  • § 824 - Kreditgefährdung
  • § 825 - Bestimmung zu sexuellen Handlungen
  • § 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
  • § 827 - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
  • § 828 - Minderjährige
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