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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 818 BGB
Umfang des Bereicherungsanspruchs

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung)


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außer Stande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 813 - Erfüllung trotz Einrede
  • § 814 - Kenntnis der Nichtschuld
  • § 815 - Nichteintritt des Erfolgs
  • § 816 - Verfügung eines Nichtberechtigten
  • § 817 - Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
  • § 818 - Umfang des Bereicherungsanspruchs
  • § 819 - Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
  • § 820 - Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
  • § 821 - Einrede der Bereicherung
  • § 822 - Herausgabepflicht Dritter
  • § 823 - Schadensersatzpflicht
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