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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 812 BGB
Herausgabeanspruch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung)


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 807 - Inhaberkarten und -marken
  • § 808 - Namenspapiere mit Inhaberklausel
  • § 809 - Besichtigung einer Sache
  • § 810 - Einsicht in Urkunden
  • § 811 - Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
  • § 812 - Herausgabeanspruch
  • § 813 - Erfüllung trotz Einrede
  • § 814 - Kenntnis der Nichtschuld
  • § 815 - Nichteintritt des Erfolgs
  • § 816 - Verfügung eines Nichtberechtigten
  • § 817 - Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
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