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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 81 BGB
Stiftungsgeschäft

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 2 (Stiftungen)


(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
1. 

den Namen der Stiftung,

2. 

den Sitz der Stiftung,

3. 

den Zweck der Stiftung,

4. 

das Vermögen der Stiftung,

5. 

die Bildung des Vorstands der Stiftung.

Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 76 - Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 - Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 - Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 - Einsicht in das Vereinsregister
  • § 80 - Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
  • § 81 - Stiftungsgeschäft
  • § 82 - Übertragungspflicht des Stifters
  • § 83 - Stiftung von Todes wegen
  • § 84 - Anerkennung nach Tod des Stifters
  • § 85 - Stiftungsverfassung
  • § 86 - Anwendung des Vereinsrechts
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