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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 77 BGB
Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)


Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 72 - Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 - Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 - Auflösung
  • § 75 - Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 - Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 - Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 - Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 - Einsicht in das Vereinsregister
  • § 80 - Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
  • § 81 - Stiftungsgeschäft
  • § 82 - Übertragungspflicht des Stifters
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