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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 75 BGB
Eintragungen bei Insolvenz

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)


(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen

 1.

die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,

 2.

die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,

 3.

die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,

 4.

die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und

 5.

die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 70 - Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
  • § 71 - Änderungen der Satzung
  • § 72 - Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 - Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 - Auflösung
  • § 75 - Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 - Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 - Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 - Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 - Einsicht in das Vereinsregister
  • § 80 - Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
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