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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 74 BGB
Auflösung

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)


(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 69 - Nachweis des Vereinsvorstands
  • § 70 - Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
  • § 71 - Änderungen der Satzung
  • § 72 - Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 - Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 - Auflösung
  • § 75 - Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 - Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 - Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 - Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 - Einsicht in das Vereinsregister
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