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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 73 BGB
Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)


Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 68 - Vertrauensschutz durch Vereinsregister
  • § 69 - Nachweis des Vereinsvorstands
  • § 70 - Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
  • § 71 - Änderungen der Satzung
  • § 72 - Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 - Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 - Auflösung
  • § 75 - Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 - Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 - Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 - Festsetzung von Zwangsgeld
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