BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 72 BGB
Bescheinigung der Mitgliederzahl
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 2 (Juristische Personen)
Untertitel 1 (Vereine)
Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
Weitere Paragraphen:
