-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zurück


§ 601 BGB
Verwendungsersatz

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 6 (Leihe)


(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 596b - Rücklassungspflicht
  • § 597 - Verspätete Rückgabe
  • § 598 - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
  • § 599 - Haftung des Verleihers
  • § 600 - Mängelhaftung
  • § 601 - Verwendungsersatz
  • § 602 - Abnutzung der Sache
  • § 603 - Vertragsmäßiger Gebrauch
  • § 604 - Rückgabepflicht
  • § 605 - Kündigungsrecht
  • § 606 - Kurze Verjährung
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: