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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 600 BGB
Mängelhaftung

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 6 (Leihe)


Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 596a - Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
  • § 596b - Rücklassungspflicht
  • § 597 - Verspätete Rückgabe
  • § 598 - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
  • § 599 - Haftung des Verleihers
  • § 600 - Mängelhaftung
  • § 601 - Verwendungsersatz
  • § 602 - Abnutzung der Sache
  • § 603 - Vertragsmäßiger Gebrauch
  • § 604 - Rückgabepflicht
  • § 605 - Kündigungsrecht
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