BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 598 BGB
Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 6 (Leihe)
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Weitere Paragraphen:
