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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 597 BGB
Verspätete Rückgabe

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)


Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 595 - Fortsetzung des Pachtverhältnisses
  • § 595a - Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
  • § 596 - Rückgabe der Pachtsache
  • § 596a - Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
  • § 596b - Rücklassungspflicht
  • § 597 - Verspätete Rückgabe
  • § 598 - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
  • § 599 - Haftung des Verleihers
  • § 600 - Mängelhaftung
  • § 601 - Verwendungsersatz
  • § 602 - Abnutzung der Sache
  • zurück

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