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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 596b BGB
Rücklassungspflicht

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)


(1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche Erzeugnisse nicht übernommen hat.

(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 594f - Schriftform der Kündigung
  • § 595 - Fortsetzung des Pachtverhältnisses
  • § 595a - Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
  • § 596 - Rückgabe der Pachtsache
  • § 596a - Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
  • § 596b - Rücklassungspflicht
  • § 597 - Verspätete Rückgabe
  • § 598 - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
  • § 599 - Haftung des Verleihers
  • § 600 - Mängelhaftung
  • § 601 - Verwendungsersatz
  • zurück

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