-Anzeigen-

Lizenziert von:
Lizenziert von LexisNexis Deutschland GmbH

BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zurück


§ 596a BGB
Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)


(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.

(2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.

(3) Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch nicht eingeschlagene Holz. Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 594e - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 594f - Schriftform der Kündigung
  • § 595 - Fortsetzung des Pachtverhältnisses
  • § 595a - Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
  • § 596 - Rückgabe der Pachtsache
  • § 596a - Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
  • § 596b - Rücklassungspflicht
  • § 597 - Verspätete Rückgabe
  • § 598 - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
  • § 599 - Haftung des Verleihers
  • § 600 - Mängelhaftung
  • zurück

    -Anzeigen-


    Gesetze-Sammlung von Juraforum.de

    Home   Urteile   Lexikon   Rechtsnews   Forum   Anwalt-Suche
    Impressum   Kontakt   Nutzungsbedingungen
    Paragraph-Suche: