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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 596 BGB
Rückgabe der Pachtsache

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
            Untertitel 5 (Landpachtvertrag)


(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 594d - Tod des Pächters
  • § 594e - Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • § 594f - Schriftform der Kündigung
  • § 595 - Fortsetzung des Pachtverhältnisses
  • § 595a - Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
  • § 596 - Rückgabe der Pachtsache
  • § 596a - Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
  • § 596b - Rücklassungspflicht
  • § 597 - Verspätete Rückgabe
  • § 598 - Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
  • § 599 - Haftung des Verleihers
  • zurück

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