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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 254 BGB
Mitverschulden

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
         Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 249 - Art und Umfang des Schadensersatzes
  • § 250 - Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
  • § 251 - Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
  • § 252 - Entgangener Gewinn
  • § 253 - Immaterieller Schaden
  • § 254 - Mitverschulden
  • § 255 - Abtretung der Ersatzansprüche
  • § 256 - Verzinsung von Aufwendungen
  • § 257 - Befreiungsanspruch
  • § 258 - Wegnahmerecht
  • § 259 - Umfang der Rechenschaftspflicht
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