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BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)

name="anm1">(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).


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Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

  • §1 - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • §2 - Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
  • §3 - Weitere Begriffsbestimmungen
  • §3a - Datenvermeidung und Datensparsamkeit
  • §4 - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
  • §4a - Einwilligung
  • §4b - Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
  • §4c - Ausnahmen
  • §4d - Meldepflicht
  • §4e - Inhalt der Meldepflicht
  • §4f - Beauftragter für den Datenschutz
  • §4g - Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
  • §5 - Datengeheimnis
  • §6 - Unabdingbare Rechte des Betroffenen
  • §6a - Automatisierte Einzelentscheidung
  • §6b - Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
  • §6c - Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
  • §7 - Schadensersatz
  • §8 - Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
  • §9 - Technische und organisatorische Maßnahmen
  • §9a - Datenschutzaudit
  • §10 - Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
  • §11 - Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
  • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)

    Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)

  • §12 - Anwendungsbereich
  • §13 - Datenerhebung
  • §14 - Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
  • §15 - Datenübermittlung an öffentliche Stellen
  • §16 - Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
  • §17
  • §18 - Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
  • Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffener)

  • §19 - Auskunft an den Betroffenen
  • §19a - Benachrichtigung
  • §20 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
  • §21 - Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Dritter Unterabschnitt (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)

  • §22 - Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • §23 - Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • §24 - Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • §25 - Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • §26 - Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)

    Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)

  • §27 - Anwendungsbereich
  • §28 - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
  • §29 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
  • §30 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
  • §30a - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
  • §31 - Besondere Zweckbindung
  • §32 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  • Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffenen)

  • §33 - Benachrichtigung des Betroffenen
  • §34 - Auskunft an den Betroffenen
  • §35 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
  • Dritter Unterabschnitt ( Aufsichtsbehörde)

  • §36
  • §37
  • §38 - Aufsichtsbehörde
  • §38a - Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
  • Vierter Abschnitt (Sondervorschriften)

  • §39 - Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
  • §40 - Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
  • §41 - Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
  • §42 - Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
  • §42a - Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
  • Fünfter Abschnitt (Schlussvorschriften)

  • §43 - Bußgeldvorschriften
  • §44 - Strafvorschriften
  • Sechster Abschnitt (Übergangsvorschriften)

  • §45 - Laufende Verwendungen
  • §46 - Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
  • §47 - Übergangsregelung
  • §48 - Bericht der Bundesregierung
  • (ohne Gliederung)

  • Anlage1
  •  

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