BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)
name="anm1">(1) Amtl. Anm.:Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31).
Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffener)
Dritter Unterabschnitt (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffenen)
Dritter Unterabschnitt ( Aufsichtsbehörde)
Vierter Abschnitt (Sondervorschriften)
Fünfter Abschnitt (Schlussvorschriften)
Sechster Abschnitt (Übergangsvorschriften)
(ohne Gliederung)
