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BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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§ 4a BDSG
Einwilligung

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)


(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 1 - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • § 2 - Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
  • § 3 - Weitere Begriffsbestimmungen
  • § 3a - Datenvermeidung und Datensparsamkeit
  • § 4 - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
  • § 4a - Einwilligung
  • § 4b - Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
  • § 4c - Ausnahmen
  • § 4d - Meldepflicht
  • § 4e - Inhalt der Meldepflicht
  • § 4f - Beauftragter für den Datenschutz
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