BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 31 BDSG
Besondere Zweckbindung
Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Weitere Paragraphen:
