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BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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§ 31 BDSG
Besondere Zweckbindung

   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)


Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 27 - Anwendungsbereich
  • § 28 - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
  • § 29 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
  • § 30 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
  • § 30a - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
  • § 31 - Besondere Zweckbindung
  • § 32 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  • § 33 - Benachrichtigung des Betroffenen
  • § 34 - Auskunft an den Betroffenen
  • § 35 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
  • § 36
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