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BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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§ 30 BDSG
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form

   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)


(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. 

kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder

2. 

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt.

(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(4) § 29 gilt nicht.

(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 25 - Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 26 - Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 27 - Anwendungsbereich
  • § 28 - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
  • § 29 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
  • § 30 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
  • § 30a - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
  • § 31 - Besondere Zweckbindung
  • § 32 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  • § 33 - Benachrichtigung des Betroffenen
  • § 34 - Auskunft an den Betroffenen
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