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BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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§ 29 BDSG
Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung

   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)


(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1. 

kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder

2. 

die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.

§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.

(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn

 1.

der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und

 2.

kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

§ 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden.

(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zu Grunde liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.

(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.

(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 24 - Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 25 - Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 26 - Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 27 - Anwendungsbereich
  • § 28 - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
  • § 29 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
  • § 30 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
  • § 30a - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
  • § 31 - Besondere Zweckbindung
  • § 32 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  • § 33 - Benachrichtigung des Betroffenen
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