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BDSG
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

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§ 27 BDSG
Anwendungsbereich

   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)


(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch

 1.

nicht-öffentliche Stellen,

 2.
 a)

öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,

 b)

öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten an Stelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.

 

Weitere Paragraphen:

  • § 22 - Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 23 - Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 24 - Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 25 - Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 26 - Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 27 - Anwendungsbereich
  • § 28 - Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
  • § 29 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
  • § 30 - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form
  • § 30a - Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
  • § 31 - Besondere Zweckbindung
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