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Wenn Sie Briefpapier gestalten, sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, dass Ihre Geschäftspapiere eine Visitenkarte für Ihre Kanzlei darstellen. Wer auch immer das Papier später in der Hand halten wird (Staatsanwalt, Richter, Mandant, Schuldner etc.) wird wahrscheinlich, möglicherweise auch unbewusst, von der Gestaltung und Art des Briefpapiers Rückschlüsse auf die Qualität des Inhaltes ziehen. Entscheiden Sie sich am besten immer für das qualitativ hochwertigere Briefpapier. Dies ist nur unwesentlich teurer, als die günstigen Papiersorten, ist allerdings von der Beschaffenheit wesentlich hochwertiger. Beim Briefpapier Gestalten sollten Sie deshalb folgende Punkte berücksichtigen:
Oftmals wird nach der Gestaltung des Briefpapiers vergessen, den Briefumschlägen Beachtung zu schenken. Dies ist ein großer Fehler. Im Idealfall sollten Sie auf Fensterumschläge verzichten, da dadurch der Eindruck der Vertraulichkeit zerstört werden kann.
Wenn Sie Briefpapier gestalten, dann achten Sie unbedingt darauf, die standesrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Gemäß § 10 BORA und § 19 BOStB sind sie dazu verpflichtet, auf Ihrem Briefpapier mindestens einen Namen der Gesellschafter mit voll ausgeschriebenem Vornamen darzustellen. Am besten Sie lesen sich die entsprechenden Bestimmungen vor der Gestaltung des Briefpapiers noch einmal durch (§§ 6ff. BORA und §§ 10 BOStB ff.). Hier noch einmal die schlimmsten Fettnäpfchen bei der Gestaltung von Geschäftsunterlagen:
Wie das BGH (NJW 2003, 346) entschieden hat, handelt es sich um irreführende Werbung, wenn auf dem Briefpapier Namen von Kooperationspartnern in der Briefbogenleiste genannt werden.
Gemäß BGH (BRAK-Mitt 1997, 267) ist es als irreführende Werbung anzusehen, wenn ein ausgeschiedener Rechtsanwalt, der mittlerweile in eine andere Kanzlei gewechselt ist, noch im Briefkopf aufgeführt wird.
Als unproblematisch hingegen erweist sich die Angabe von Anfahrtsplänen und Kanzlei - Öffnungszeiten (Feuerich/Braun, BRAO, §43b Rn. 37.). Auch das Vermerken privater Rufnummern oder der Privatadresse ist unbedenklich, da ein Rechtsanwalt so auch in dringenden Fällen für seine Mandanten erreichbar bleibt (Feuerich/Braun, BRAO, §43b Rn. 36).
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