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Ein Anderkonto ist eine besondere Form eines Bankkontos. Es zeichnet sich dadurch aus, dass eine Person im eigenen Namen für eine andere Person das Anderkonto unterhält. Häufig fällt in diesem Zusammenhang der Begriff Treuhandkonto, der als Synonym anzusehen ist.
Gesetzlich ist ein Anderkonto im deutschen Auftragsrecht gemäß §§ 622 ff BGB geregelt. Für Rechtsanwälte besitzen Anderkonten einen hohen Stellenwert und sind teilweise verpflichtend zu gründen. Für den Fall, dass Anwälte fremde Gelder annehmen, die in der Regel dem Mandanten zustehen, muss dieses auf ein Anderkonto eingezahlt werden. Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass das eingehende Geld unverzüglich weitergeleitet wird. Ist dies der Fall, dann ist ein Treuhandkonto nicht unbedingt notwendig.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn ein Rechtanwalt ein Sammelanderkonto besitzt, bei dem die Zahlungen der einzelnen Mandanten eingehen. Eine Besonderheit ergibt sich nur für den Fall, dass der Einzahlungsbetrag über 15.000€ liegt. Ist dies gegeben, dann muss der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin ein gesondertes Einzelanderkonto einrichten und das Geld einzahlen lassen. In der Praxis kommt dies häufig bei Grundstücksverkäufen vor. Die Banken haben dabei eigenständige Vertragsbedingungen und Gebühren, die von den normalen Bankkontobedingungen abweichen können.
Dem Rechtsanwalt unterliegt beim Anderkonto Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Überprüfungspflicht, dass die Vorgänge auf dem Anderkonto Rechtsanwalt der Richtigkeit entsprechen. Bei Fehlern oder Unachtsamkeit des Anwaltes wird eine eigenständige Haftung des treuhänderisch tätigen Rechtsanwalts begründet. Auch eine Besonderheit ergibt sich bei einer drohenden Insolvenz des Anderkonto-Inhabers. Geht der Rechtsanwalt in Insolvenz, dann steht dem Eigentümer des Geldes auf dem Anderkonto Rechtsanwalt ein Aussonderungsrecht zu. Die treuhänderisch verwalteten Beträge gehören nach der Insolvenzordnung nicht der Insolvenzmasse an, sodass eine Gefahr für die fremden Gelder nicht besteht.
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