JuraForum.de > Für Anwälte > Kanzleigründung > RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Einer der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, mit denen Sie sich im Rahmen bei Neugründung einer Kanzlei auseinandersetzen müssen, ist das RVG. Im RVG sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abrechnung und Vergütung von Rechtsanwälten verankert. Das RVG ist seit dem 1.07.2004 in Kraft und ersetzt die, bis dahin gültige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Die Neuregelung sollte bezwecken, dass die Gerichte entlastet werden und Rechtsanwälte vornehmlich versuchen, Streitigkeiten außergerichtlich zu klären. Tatsächlich hat das RVG zur Folge, dass bei außergerichtlicher Streitbeilegung eine höhere Vergütung erreicht werden kann. Höhere Vergütungen sind auch im der Strafverteidigung möglich. Geringere Vergütungen werden bei einvernehmlicher Scheidung und Beweisaufnahmen vor Gericht erzielt. Sie sollten sich unbedingt schon vor dem ersten Mandat mit dieser Materie auseinandersetzen. Viele Kollegen begehen leider den Fehler, die Berechnung der Vergütung komplett den Angestellten zu überlassen. Aufgrund mangelnder Sachkenntnis in der Materie werden daher oftmals wichtige Vergütungspunkte übersehen, die zu einem höheren Verdienst geführt hätten. Das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz regelt auch, welche Vergütungsansprüche Rechtsanwälte im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 11a ArbGG) oder bei gerichtlicher Bestellung (§ 12 RVG) erhalten. Zudem finden sich dort Regelungen, welche die Entschädigungsansprüche von Rechtsanwälten, die Beratungshilfe erteilen, festlegen. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird nicht auf alle anwaltlichen Dienstleistungen angewandt. Tätigkeiten Insolvenzverwalter, Schiedsrichter, Vormund oder ähnliche Positionen werden explizit nicht erfasst (§ 1 Abs. 2 S. 1 RVG). Tätigkeiten als Vormund oder Insolvenzverwalter unterliegen gesonderten gesetzlichen Bestimmungen. Bei Insolvenzverwaltern richtet sich die Vergütung nach entsprechenden Regelungen im BGB oder nach dem Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (§§ 11ff. InsVV).
Der Rechtsanwalt erhält seine Vergütung aufgrund eines Gesetzes oder auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung.
Grundlage des Vergütungsanspruches des Rechtsanwalts für seine berufliche Tätigkeit ist der Mandatsvertrag. §§ 611 ff., 631 BGB, die Geschäftsführung ohne Auftrag oder das Bereicherungsrecht
§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG:
"Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach ihrem Gesetz."
Das RVH deckt die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts ab. Nicht zur Berufstätigkeit zählen gemäß § 1 Abs. 2 RVG Tätigkeiten als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder ähnliche Positionen. Für diese bestehen meist andere Vergütungsregelungen.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §§1-12
Abschnitt 2 Kriterien zur Ausübung des Gebührenermessens, Gebührenvorschriften §§ 13-15
Abschnitt 3 Detaillierte Definition des Begriffes der Angelegenheit §§16-21
Abschnitt 4 Regeln zur Bemessung des Gegenstandswertes für die Gebührenbemessung §§ 22-23
Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung §§ 34-36
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren §§ 37-41
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe §§ 44-59
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 60,61
Teil 1 Allgemeine Gebühren, Nr. 1000-1009
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren, Nr. 2100-2508
Teil 3 Bürgerliche Streitigkeiten, FGG-Verfahren, öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeiten etc.,Nr. 3100-3518
Teil 4 Strafsachen
Teil 5 Bußgeldsachen
Teil 6 Sonstige Verfahren
Teil 7 Auslagen
Der Rechtsanwalt ist nicht auf das RVG als Verfügungsregelung festgelegt. § 4 RVG erlaubt, für seine Tätigkeit eine andere Vergütung zu vereinbaren.
Das RVG Vergütungssystem richtet sich nach § 15 RVG in Verbindung mit §§ 16-19 RVG. Im Zivilrecht ist die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz maßgeblich vom Streitwert abhängig. Der festgestellte Streitwert dient dann als Grundlage, um anhand der RVG-Tabelle die Vergütung ablesen zu können. Für jede anwaltliche Tätigkeit ist nun im Vergütungsverzeichnis (VV) ein Faktor angegeben, nach dem die Tätigkeit eingestuft wird. So wird beispielsweise für einfache Schreiben eine Gebühr von mit dem Faktor 0,3 des Streitwertes angesetzt. Die Einigungs-, Erledigungs- oder Aussöhnungsgebühr hingegen wird mit dem Faktor 1,5 festgelegt. Im Folgenden finden Sie das Vergütungsverzeichnis (VV):
http://www.brak.de/seiten/pdf/RVG/Gebuehrentabelle.pdf
Es besteht neben der Vergütung nach RVG für Rechtsanwälte zudem die Möglichkeit, Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Diese dürfen allerdings nicht niedriger als die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung sein. Entsprechende Regelungen finden sich in § 49b Abs. 1 BRAO. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist allerdings, dass diese in einer Vergütungsvereinbarung zwischen dem beratenden Rechtsanwalt und dem Mandanten schriftlich festgehalten wird und diese Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 RVG nicht in der Vollmacht enthalten ist.
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