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Für Rechtsanwälte besteht die Möglichkeit eine Rechtsanwalts –AG zu gründen. Dabei sind in der Regel die gesetzlichen Regelungen nach dem Aktiengesetz anwendbar. Ein Rückgriff auf das GmbH- Gesetz ist nicht vorgesehen. Die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts- AG richtet sich demnach vor allem nachdem Aktiengesetz. Allerdings bestehen zahlreiche gesetzliche Lücken im Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltsaktiengesellschaft. Dementsprechend ist es erforderlich, dass bestimmte Anforderungen an den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zu beachten sind.
Zum einen ergibt sich die Besonderheit, dass nach § 4 AktG zusätzlich zum eigentlichen Firmennamen noch einen Hinweis auf die Rechtsanwaltstätigkeit gegeben sein muss. Es soll sichergestellt werden, dass für eine Person sofort ersichtlich ist, welche Tätigkeit die Aktiengesellschaft hauptsächlich durchführt.
Eine Rechtsanwalts- AG besitzt zudem besondere Anforderungen an die eigene Satzung. Der BGH hat festgelegt, dass eine Rechtsanwalts AG vor allem die gesetzlichen Regelungen des § 59a BRAO zu beachten hat. Demnach sind der Aufsichtsrat und der Aktionärskreis innerhalb der Aktiengesellschaft auf sozietätsfähige Berufe beschränkt.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Vorstand der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft nicht im Widerspruch zur anwaltlichen Tätigkeit steht. Um dies sicherzustellen, ist genau wie bei der Rechtsanwalts GmbH, erforderlich, dass die Mehrheit des Vorstandes einer Rechtsanwalts AG aus Rechtsanwälten besteht. Die Rechtsanwälte bzw. deren Tätigkeit soll als freies Organ der Rechtspflege sichergestellt werden.
Eine Rechtsanwalts AG bietet vor allem viele Vorteile bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und macht dann Sinn, wenn eine nicht nur regionale Tätigkeit ausgeführt wird. Rechtsanwaltsaktiengesellschaften sind international stark verbreitet und haben eine gute, bis sogar sehr gute Akzeptanz im Wirtschaftsleben.
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