JuraForum.de > Für Anwälte > Anwaltshaftung > Verjährung von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte bei der Anwaltshaftung
§ 51 b BRAO ist am 15. 12. 2004 aufgehoben worden. Die "Hinweispflicht" des Rechtsanwalts auf mögliche Regressansprüche gegen sich selbst, sowie der "Sekundäranspruch" des Mandanten im Fall des Unterlassens des Hinweises, gelten nur noch für Altfälle. Es besteht eine regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Diese ist von der Kenntnis abhängig.
Entstanden ist der Schaden, wenn die pflichtwidrige Handlung einen Schaden verursacht hat - das Bestehen einer risikobehafteten Situationen genügt nicht.
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