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Grundsätzlich gilt § 249 S. 1 BGB:
Differenzhypothese, der Mandant muss also so gestellt werden, wie er bei richtigem Verhalten des Rechtsanwalts stünde. Dies ist über einen Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung zu erreichen.
Der Zeitpunkt der Schadensberechnung im Haftpflichtprozess ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Grundsätzliche sind Vorteile, die ohne den Fehler nicht vorhanden wären auszugleichen.
Besteht auch ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so haftet der Anwalt - anders als der Notar gemäß § 19 Abs. 1 BnotO - nicht subsidiär. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Abtretung gemäß § 255 BGB.
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