Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deFür AnwälteAnwaltshaftungHaftung als Anwaltssozietät (GbR, §§ 705 ff. BGB oder Partnerschaft) 

Haftung als Anwaltssozietät (GbR, §§ 705 ff. BGB oder Partnerschaft)

Anwaltshaftung

Mandate kommen grundsätzlich mit sämtlichen Rechtsanwälten der Sozietät zustande - es sei denn es besteht ein ausdrückliches Einzelmandat.

Anwaltshaftung:

Bei Schädigung des Mandanten durch schuldhafte Verletzung anwaltlicher Pflichten folgt eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 421 BGB sämtlicher Sozien neben dem Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen vgl. § 51a Abs. 2 BRAO

Bei Beiordnung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers wird das gesetzliche Schuldverhältnis nur mit dem jeweiligem Anwalt begründet.

Bei neu eintretenden Sozien: Laufende Mandate einer Sozietät erstrecken sich im Zweifel auch auf sie.

Zur Anwaltshaftung für Pflichtverletzungen, vor dem Eintritt:

Wegen der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR war die Anwendung von § 130 HGB analog zu "befürchten"

  • Der BGH bejaht grundsätzlich die analoge Anwendung von § 130 HGB und damit die Haftung des neuen Sozius für Altverbindlichkeiten einer GbR
  • Im Hinblick auf diese Rechtsprechungsänderung greift allerdings zu Gunsten des neuen Sozius ein Vertrauensschutz, wenn der Beitritt zu der GbR vor der Entscheidung des BGH vom 07.04.2003 erfolgte
  • Zwar ließ der BGH in der Entscheidung vom 07.04.2003 offen, ob § 130 HGB analog auch für berufliche Haftungsfälle von Freiberuflersozietäten gelten soll - inzwischen wird dies jedoch allgemein angenommen (so z.B. LG und OLG Hamburg)
  • Vermögensschadens Haftpflichtversicherungen für die ganze Sozietät möglich
  • Nachhaftung des ausscheidenden Sozius: § 160 HGB, § 736 Abs. 2 BGB: fünf Jahre ab Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden
  • diese Grundsätze gelten auch bei "Scheinsozietäten" aufgrund des Rechtsscheins

Partnerschaftsgesellschaft und Anwaltshaftung

Gemäß § 8 Abs. 1 PartGG besteht die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft auch mit dem Privatvermögen als Gesamtschuldner.

Aber gemäß § 8 Abs. 2 PartGG "Haftungskonzentration" besteht eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf den/die mandatsbearbeitenden Partner. Neben der Partnerschaft haften diese nur für berufliche Fehler


zurück




Experten-Branchenbuch.de - Neu Dabei

Haftung als Anwaltssozietät (GbR, §§ 705 ff. BGB oder Partnerschaft) © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum