JuraForum.de > Für Anwälte > Anwaltshaftung > Haftung als Anwaltssozietät (GbR, §§ 705 ff. BGB oder Partnerschaft)
Mandate kommen grundsätzlich mit sämtlichen Rechtsanwälten der Sozietät zustande - es sei denn es besteht ein ausdrückliches Einzelmandat.
Bei Schädigung des Mandanten durch schuldhafte Verletzung anwaltlicher Pflichten folgt eine gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 421 BGB sämtlicher Sozien neben dem Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen vgl. § 51a Abs. 2 BRAO
Bei Beiordnung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers wird das gesetzliche Schuldverhältnis nur mit dem jeweiligem Anwalt begründet.
Bei neu eintretenden Sozien: Laufende Mandate einer Sozietät erstrecken sich im Zweifel auch auf sie.
Zur Anwaltshaftung für Pflichtverletzungen, vor dem Eintritt:
Wegen der grundlegenden Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR war die Anwendung von § 130 HGB analog zu "befürchten"
Gemäß § 8 Abs. 1 PartGG besteht die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft auch mit dem Privatvermögen als Gesamtschuldner.
Aber gemäß § 8 Abs. 2 PartGG "Haftungskonzentration" besteht eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf den/die mandatsbearbeitenden Partner. Neben der Partnerschaft haften diese nur für berufliche Fehler
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