JuraForum.de > Für Anwälte > Anwaltshaftung > Beweislast bei der Anwaltshaftung
Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Mandanten, aber gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB gilt dies nicht bei einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts.
Beweiserleichterungen zu Gunsten des Mandanten:
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