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Die Anwaltshaftung basiert auf der Grundlage des Anwaltsmandates. Bei einem Mandat handelt es um eine Dienstvertrag § 611 BGB (bei Dauerberatungsvertrag). Ansonsten ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, gegebenenfalls § 631 BGB gegeben.
Wichtig: Da das Dienstvertragsrecht BGB keine Gewährleistung kennt, kann der Mandant den Honoraranspruch des Rechtsanwalts auch nicht wegen Schlechterfüllung kürzen. Allerdings ist dieser gegebenenfalls als Schaden ersatzfähig.
Im Rahmen der Anwaltshaftung greifen folgende Haftungsnormen: §§ 280 bzw. 823 BGB - Hilfspersonen: §§ 278 bzw. 831 BGB
Beendigung:
Die Beendigung des Mandats liegt bei Erledigung des Auftrags, einvernehmlicher Vertragsbeendigung oder einseitiger Mandatskündigung vor.
Sachverhaltsaufklärung (Vorsicht bei Rechtsbegriffen wie zum Beispiel "Zustellung")
Schlüssiger, vollständiger, rechtzeitiger Vortrag
Rechtsprüfung:
Ermittlung und richtige Anwendung sämtlicher (!) für den Fall relevanter Rechtsnormen, auch neue Gesetze und ausländisches Recht.
Orientierung an höchstrichterliche Rechtsprechung
Beratung und Belehrung des Mandanten, Risikoaufklärung
Wahl des "sichersten Weges", das heißt die Vermeidung von Schädigungen des Mandanten ist oberste Richtschnur anwaltlicher Tätigkeit (z.B. bei unklarem Verjährungsbeginn im frühesten Zeitpunkt anzunehmen)
Wahrung von Fristen und Organisation des Anwaltsbüros: (40% der Haftungsfälle)
Wichtig: Unzureichende Arbeitsanweisungen und Personalauswahl und –kontrolle werden dem Rechtsanwalt und damit der Partei als Organisationsverschulden zugerechnet!
Das Mandatsverhältnis besteht zwischen unterbevollmächtigtem Rechtsanwalt und Mandanten, wenn der bevollmächtigende Rechtsanwalt innerhalb der der ihm erteilten Vollmacht handelt.
Pflichtenkreis des unterbevollmächtigtem Rechtsanwalts: Einarbeitung in das Mandat, Terminswahrnehmung und Information des Hauptbevollmächtigten
Die Haftung gegenüber Nichtmandanten ist in § 823 BGB, §§ 280 i.V.m. 311 Abs. 3 BGB geregelt. Sie besteht insbesondere bei Angehörigen in erb- oder familienrechtlichen Mandaten sowie bei Nichtbestehen oder Überschreiten der anwaltlichen Vollmacht: § 179 BGB
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