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JuraForum.deFür AnwälteAnwaltshaftungAllgemeines zur Anwaltshaftung 

Allgemeines zur Anwaltshaftung

Anwaltshaftung

Die Anwaltshaftung basiert auf der Grundlage des Anwaltsmandates. Bei einem Mandat handelt es um eine Dienstvertrag § 611 BGB (bei Dauerberatungsvertrag). Ansonsten ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB, gegebenenfalls § 631 BGB gegeben.

Wichtig: Da das Dienstvertragsrecht BGB keine Gewährleistung kennt, kann der Mandant den Honoraranspruch des Rechtsanwalts auch nicht wegen Schlechterfüllung kürzen. Allerdings ist dieser gegebenenfalls als Schaden ersatzfähig.

Im Rahmen der Anwaltshaftung greifen folgende Haftungsnormen: §§ 280 bzw. 823 BGB - Hilfspersonen: §§ 278 bzw. 831 BGB

Beendigung:

Die Beendigung des Mandats liegt bei Erledigung des Auftrags, einvernehmlicher Vertragsbeendigung oder einseitiger Mandatskündigung vor.

  • Im Rahmen der Beendigung des Mandats besteht Belehrungspflicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z.B. Fristen, Rechtsmittel)
  • Kündigungsanwaltsprozess: Wird gemäß § 87 I ZPO erst wirksam durch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts - bis dahin ist die Zustellung an den bisherigen Prozessbevollmächtigten gemäß § 172 ZPO wirksam! Den Rechtsanwalt trifft die Unterrichtungspflicht von der Zustellung auch nach Mandatsniederlegung.
  • Bei § 611 BGB: Gemäß § 627 Abs. 2 S. 2 BGB liegt Haftung bei einer Kündigung zur Unzeit ohne wichtigen Grund und gemäß § 628 Abs. 2 BGB bestehen Schadensersatzansprüche bei Auflösungsverschulden.

Hauptpflichten des Rechtsanwalts aus dem Mandat zur Vermeidung der Anwaltshaftung

Sachverhaltsaufklärung (Vorsicht bei Rechtsbegriffen wie zum Beispiel "Zustellung")

Schlüssiger, vollständiger, rechtzeitiger Vortrag

Rechtsprüfung:

Ermittlung und richtige Anwendung sämtlicher (!) für den Fall relevanter Rechtsnormen, auch neue Gesetze und ausländisches Recht.

Orientierung an höchstrichterliche Rechtsprechung

Beratung und Belehrung des Mandanten, Risikoaufklärung

Wahl des "sichersten Weges", das heißt die Vermeidung von Schädigungen des Mandanten ist oberste Richtschnur anwaltlicher Tätigkeit (z.B. bei unklarem Verjährungsbeginn im frühesten Zeitpunkt anzunehmen)

Wahrung von Fristen und Organisation des Anwaltsbüros: (40% der Haftungsfälle)

  • Geordnete Handaktenführung (in die Zukunft verfristen), Zustellungen beachten!
  • Fristenbuch beziehungsweise bei EDV: Sicherung der Daten und Fristeneinteilung
  • Fristwahrung durch Tele -oder Computerfax, insbesondere Unterschrift sicherstellen
  • Bei § 233 ZPO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO muss dargelegt werden können, dass die Kanzlei so organisiert ist, dass Fehler wie der unterlaufene, bei Einhaltung der Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts durch das Kanzleipersonal zuverlässig verhindert werden. Einzelfallbezogenes Verschulden von Kanzleimitarbeitern wird der Parteien nicht zugerechnet, wenn die Kontrolle, Qualifikation und Berufserfahrung gewährleistet sind.

Wichtig: Unzureichende Arbeitsanweisungen und Personalauswahl und –kontrolle werden dem Rechtsanwalt und damit der Partei als Organisationsverschulden zugerechnet!

Das Mandatsverhältnis besteht zwischen unterbevollmächtigtem Rechtsanwalt und Mandanten, wenn der bevollmächtigende Rechtsanwalt innerhalb der der ihm erteilten Vollmacht handelt.

Pflichtenkreis des unterbevollmächtigtem Rechtsanwalts: Einarbeitung in das Mandat, Terminswahrnehmung und Information des Hauptbevollmächtigten

Anwaltshaftung gegenüber Nichtmandanten

Die Haftung gegenüber Nichtmandanten ist in § 823 BGB, §§ 280 i.V.m. 311 Abs. 3 BGB geregelt. Sie besteht insbesondere bei Angehörigen in erb- oder familienrechtlichen Mandaten sowie bei Nichtbestehen oder Überschreiten der anwaltlichen Vollmacht: § 179 BGB


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