JuraForum.de > Für Anwälte > Anwaltshaftung > Die anwaltliche Berufshaftpflichtversicherung
Im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht kein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt und ihr Wegfall führt zum Widerrufsgrund der Zulassung (§§ 12 Abs. 2 S. 2 und 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO). § 51 Abs. 6 BRAO regelt hingegen die Mitteilungspflichten des Versicherers an die RAK.
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den Rechtsanwalt durch Befriedigung begründeter und ab der unbegründeter Schadensersatzansprüche und gibt gegebenenfalls Hilfestellungen, um „Pannen noch auszubügeln“. Gemäß § 51 BRAO ist eine gesetzliche Pflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € pro Versicherungsfall bei vierfacher Jahreshöchstleistung notwendig. Möglich ist auch Objektversicherung; gemäß Nr. 7007 VV zum RVG kann die Prämie als Auslage vom Mandanten verlangt werden
Gemäß § 1 AVB besteht Deckung für den Fall, dass der Anwalt wegen eines, bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes, von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Die Deckung umfasst allerdings keine anwaltsfremden Tätigkeiten (Makler, Hausverwalter). Enthalten sind jedoch so genannte „typische Einschlusstätigkeiten“ wie beispielsweise die Testamentsvollstreckung. Es gilt das „Verstoßprinzip“, der auf Verstoß muss also in der Zeit zwischen Beginn der Versicherung und ihrer Beendigung liegen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit des Abschlusses von Rückwärtsversicherungen.
Versicherung in Sozietäten richten sich nach der so genannten „Durchschnittsleistung“. Damit ist die Summe der einzelnen Versicherungssummen der Sozien gemeint. Diese wird dann durch die Anzahl der Sozien geteilt. In solchen Fällen ist Vorsicht geboten, denn es besteht die Gefahr von Deckungslücken.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis seiner Versicherung schriftlich davon zu unterrichten, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.
Der Versicherungsfall im Rahmen der Anwaltshaftung liegt bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt bemerkt, dass ihm möglicherweise ein anwaltlicher Fehler unterlaufen ist, der eventuell Vermögensschäden des Mandanten verursacht hat oder auch erst noch verursachen wird (vg. § 153 VVG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 AVB).
Verletzungen der versicherungsvertraglichen Obliegenheiten gemäß § 5 AVB führen bei grober Fahrlässigkeit und Kausalität für die Feststellung des Versicherungsfalls oder bei Vorsatz gemäß §§ 6 Abs. 3 VVG, 62 Abs. 2 VVG, 6 AVB zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Dabei gilt eine vom Versicherungsnehmer zu entkräftende Vorsatzvermutung.
Gerade für Berufsanfänger empfiehlt es sich eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die nach Jahresumsätzen gestaffelt ist. „Normale“ Berufshaftpflichtversicherungen, die keine Umsatzbeschränkung haben, kosten schnell zwischen 800,- und 1.000,- Euro pro Jahr. Wird der Jahresumsatz z.B. im ersten Jahr auf 12.000 Euro geschätzt liegen die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung als Rechtsanwalt oft unter 400,- Euro und erst mit steigendem Umsatz, z.B. ab 50.000,- Euro pro Jahr, ist der reguläre Beitrag zu zahlen.
Ein extrem günstiges Beispiel für Rechtsanwälte, die noch separat als Justiziar angestellt sind und daher nicht so hohe Kanzleiumsätze haben, stellt diese Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte der R+V Versicherung dar, die unter 100,- Euro pro Jahr bei maximal 7.500,- Euro Umsatz kostet:
http://www.vergleichen-und-sparen.de/haftpflicht-fuer-rechtsanwalt.html
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