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Zivilrecht: Kaufvertrag oder Leasingvertrag bei Autokauf/miete?

Dies ist eine Diskussion zu Zivilrecht: Kaufvertrag oder Leasingvertrag bei Autokauf/miete? innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 20.08.2007, 22:18
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Zivilrecht: Kaufvertrag oder Leasingvertrag bei Autokauf/miete?

Ich habe folgendes Problem mit einem Sachverhalt:

Unternehmer K kauft bei Autohändler V einen Sportwagen mit Gesamtkaufpreis von 35.000€. Nach schriftl. Vertrag soll Zahlung wie folgt erfolgen:
* 12.000€ Sonderzahlung (also Anzahlung?)
* restliche 23.000€ in 36 Monatsraten ab Folgemonat der Übergabe des Sportwagens
* anstelle der Sonderzahlugn wird Altfahrzeug des K in Zahlung genommen (objekt. Marktwert von 9.000€)

Bei Auslieferung des Sportwagens übergibt K Altfahrzeug an V und unterschreibt „Ankaufsschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“, in dem neben der Bezeichnung des Fahrzeugs nur der Preis (12.000 Euro) enthalten ist.

Nach kurzer Zeit treten Laufgeräusche am Sportwagen auf. K setzt Frist (2 Wochen) den Mangel zubeheben. V untersucht Mangel und stellt fest, dass dieser Mangel bei der kompletten Serie des Sportwagens aufgetreten ist und wirtschaftl. Aspekt eine Mangelbehebung unmöglich macht. Sportwagen also nurnoch 30.000€ wert, obwohl Sportwagen weiterhin verkehrstüchtig. V ist bereit Geschäft rückgängig zu machen.

K erklärt V den Rücktritt vom Vertrag. Ferner will K Zahlung der auf Altwagen angerechneten 12.000€ im Wege des Schadensersatzes. V würde lediglich Altwagen zurückgeben. Dieser steht auf dem Hof des V zur Abholung bereit.

K lehnt Angebot des V ab. Währenddessen wird Altwagen auf Hot des V beschädigt. Schließlich nimmt K „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ Altfahrzeug zurück. Durch Schaden an Altwagen kann K nur für 7000€ verkaufen.

K verlangt von V 5.000 Euro (12.000 Euro „Sonderzahlung“ abzüglich 7.000 Euro aus dem Verkauf des Altwagens). Geldzahlungen von V an K?

Habe mir nun folgendes gedacht:
1. Nacherfüllung prüfen.
2. Nacherfüllung unmöglich, da wirtschaftlich zu großer Aufwand.
3. Rücktritt
4. Minderung
5. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz

Kann ich das so machen?

Geändert von nickelchen (22.08.2007 um 02:59 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 21.08.2007, 18:41
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AW: Zivilrecht: Kaufvertrag oder Leasingvertrag bei Autokauf/miete?

Für mich sieht das eher nach einem Kauf aus. Die Sonderzahlung ist hier eine Anzahlung. Dass das alte Fahrzeug in Zahlung genommen wird, darf noch nicht zur Annahme eines Leasingsvertrags führen. Hier wird ein Teil der Kaufpreisschuld durch die Übereignung des alten Autos teilweise an Erfüllung statt angenommen; mehr nicht. Abgrenzen müsste man hier meiner Meinung nach etwas anderes: nämlich eine Ratenzahlungsvereinbarung von einem Verbarucherdarlehen verbunden mit einem Kauf (das ist in der Praxis des öfteren der Fall). Aber das ist nur ein Schuss ins blaue. Ein Blick in den Sachevrhalt würde hier evtl. weiterhelfen.
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  #3 (permalink)  
Alt 22.08.2007, 03:02
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AW: Zivilrecht: Kaufvertrag oder Leasingvertrag bei Autokauf/miete?

ich hab den ersten post mal geändert und den SV mal ganz zusammengefasst. ist meine überlegung soweit richtig? also:

1) Kaufvertrag (+)
2) Sachmangel feststellen
3) §439 III Verweigerung der Nacherfüllung weil wirtschaftl. zu hohe Kosten
4) Schadensersatz, da anfängl. unbehebbar §§ 437 nr. 3, 311 a II 1

Geht des so?

Verstehe nicht ganz wie und wo ich die Ratenzahlung einbringen soll. Direkt bei "1. Kaufvertrag zustande gekommen"?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.08.2007, 17:10
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AW: Zivilrecht: Kaufvertrag oder Leasingvertrag bei Autokauf/miete?

Zitat:
Zitat von nickelchen
ich hab den ersten post mal geändert und den SV mal ganz zusammengefasst. ist meine überlegung soweit richtig? also:

1) Kaufvertrag (+)
2) Sachmangel feststellen
3) §439 III Verweigerung der Nacherfüllung weil wirtschaftl. zu hohe Kosten
4) Schadensersatz, da anfängl. unbehebbar §§ 437 nr. 3, 311 a II 1

Geht des so?

Verstehe nicht ganz wie und wo ich die Ratenzahlung einbringen soll. Direkt bei "1. Kaufvertrag zustande gekommen"?
Insoweit ist von mir aus nichts einzuwenden. Die "Ratenzahlung" spielt erst eine Rolle (wenn überhaupt) bei den Einwendungen des V, vgl. § 358, 359 BGB. Wenn es sich nämlich hier um ein Darlehen handelt, was man noch nach §§ 133, 157 auslegen müsste, dann würde hier ein verbundener Vertrag vorliegen. Technisch gesehen muss K, nachdem er zurücktritt, das Auto herausgeben mitsamt Darlehenssumme, die er aber nie in den Händen hatte; V muss den Kaufpreis zurückzahlen, den hat er aber so zu sagen an sich selbst ausgezahlt. Hier ergibt sich insofern kein Problem, weil ein Zweier-Verhältnis vorliegt. Ich würde daher den Fass hier nicht aufmachen. Für mich gibt es hier wenig Anhaltspunkte im SV. Das einzige Problem betrifft hier die Anzahlung. Auf keinen Fall würde ich nur ein Wort über die Ratenzehlungnsvereinbarung bei der Frage des Zustandeskommens des Vertrags verlieren!
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