Dies ist eine Diskussion zu ZivilR Hausarbeit innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| ZivilR Hausarbeit Hallo, ich habe ein Problem und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann: Hier der Sachverhalt: Windmüller W hat im Jahre 2002 eine Windenergieanlage (WEA) mit einer Leistung von 1,5 Megawatt beim Hersteller H erworben, wobei sich Letzterer verpflichtet hat, die Anlage schlüsselfertig einschließlich Fundamenten und Verkabelung auf dem Grundstück des W aufzustellen. Das vereinbarte Entgelt beträgt 1 Mio.- Euro. In den Jahren 2003 bis 2005 steht die Anlage- oft mehrere Tage- immer wieder wegen Defekten im Zusammenhang mit dem Getriebe still, was H jeweils repariert und den Ertragsausfall ausgleicht. Weil zum 30.6.2007 die Gewährleistungfrist endet, bittet W um ein Rechtsgutachten zur Frage, ob für den Betriebszeitraum ab 1.7.2007 bei Fortdauer der Getriebeprobleme noch weitere Ansprüche bestehen, wenn sich H auf die Einrede der Verjährung berufen sollte. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1. Ein Sachverständiger hat gutachterlich festgestellt, dass praktisch identische Schäden an 90% aller Anlagen desselben Typs auftreten. Dementsprechend hat H bereits zahlreiche Getriebe getauscht, wobei die eingebauten Getriebe mit den zunächst eingebauten identisch sind. 2. Bei der Anlage des W ist ein Getriebesaustausch zweifach und zuletzt am 1.7.2005 erfolgt. 3. Die rechtsgutachterliche Prüfung hat sich auf Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung sowie auf die Frage zu erstrecken, ob ein Hersteller bei Feststellung eines Entwicklungsfehlers zur Vermeidung des Verschuldens nach Vertragsschluss verpflichtet ist, das schadhafte Bauteil weiter zu entwickeln. 4. Bei Windkraftanlagen anderer Hersteller, soweit sie überhaupt mit Getriebe ausgestattet sind, halten die Getriebe von Anlagen derselben Leistungsklasse durchschnittlich 12 Jahre bei einer erwarteten wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlage von 21 Jahren. Welche Rechte hat W gegen H bei weiteren Getriebesaufall (Reparatur und Stillstandkosten) im August 2007, wenn H sich auf Verjährung beruft? Abwandlung: Anlässlich der Vertragsverhandlungen ist- von H mitgebracht und mit diesem durch Beratungsvertrag verbunden- der öffentlich bestellte Sachverständige S anwesend gewesen, der auf Betrieb und Entwicklung von WEA spezialisiert ist. H hat den besonderen Sachverstand des S immer wieder hingewiesen, und S hat im Rahmen eines Vortrages eindrucksvoll die Vorzüge sowie die Preisgünstigkeit der Anlagen des Herstellers H hervorgehoben. Bestehen im Hinblick auf die neuen Getriebeschäden auch Ansprüche des W gegen S? |
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| AW: ZivilR Hausarbeit Hallo, ich sitze vor der gleichen Hausarbeit und denke, daß es sich um einen Werkvertrag handelt, da die WEA incl. Fundamenten und Verkabelung geliefert wird... Sprich also: die Herstellung eines Werkes. Bei den Getrieben denke ich, daß der H fahrlässig handelt, da die Getriebe offensichtlich fehlkonstruiert sind und er sie wissentlich weiter einsetzt. Also: 823 BGB - Produzentenhaftung. Jetzt stelle ich mir die Frage, wann verjähren die Ansprüche aus 823? Gilt hier die regelmäßige Verjährung? Was meint Ihr? |
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| AW: ZivilR Hausarbeit Es gilt die verjährung eines Bauwerkes, die beträgt 5 jahre. die frage ist nun ob die aNSPRÜCHE VERJÄRT SIND ODER EINE HEMMUNG ODER EIN NEUBEGINN der verjährung GEM. §212 anzunhemen ist |
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| AW: ZivilR Hausarbeit Hallo, m. E. hat der H den W arglistig getäuscht, weil dieser permanent die Getriebe auswechselt und ihm diese Schwachstelle bekannt war. Dennoch baut er diese Getriebe weiter ein. Der W erlangt kenntnis davon, nachdem sein Getriebe zum zweiten Mal ausgewechselt wurde... Wurde der W nicht arglistig getäuscht, weil der H dem W das verschwiegen hat? Somit könnte H Ansprüche aus der Produzentenhaftung (823) haben. Diese Ansprüche beginnen mit dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung (also 2005) zu verjähren. Ansprüche bestehen drei Jahre - bis 2008. Meinst du, das ist falsch? Wie ist deine eMail-Adresse? Veilleicht sollten wir lieber so weiter diskutieren... Viele Grüße Timo |
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| AW: ZivilR Hausarbeit 823 das sind deliktische ansprüche die verjähren in 10 jahren, das ist nicht das problem, sonder die verjährung aus vertraglichen ansprüchen, also die mängelbeseitigungsansprüche. entweder verjähren sie oder ein neubeginn nach 212 I ist anzunehmen m. E. hat der H den W arglistig getäuscht, weil dieser permanent die Getriebe auswechselt und ihm diese Schwachstelle bekannt war. Dennoch baut er diese Getriebe weiter ein. Der W erlangt kenntnis davon, nachdem sein Getriebe zum zweiten Mal ausgewechselt wurde... Wurde der W nicht arglistig getäuscht, weil der H dem W das verschwiegen hat? Somit könnte H Ansprüche aus der Produzentenhaftung (823) haben. Diese Ansprüche beginnen mit dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung (also 2005) zu verjähren. Ansprüche bestehen drei Jahre - bis 2008. Meinst du, das ist falsch? Wie ist deine eMail-Adresse? Veilleicht sollten wir lieber so weiter diskutieren... Viele Grüße Timo[/QUOTE] |
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