Dies ist eine Diskussion zu werkvertrag/baurecht innerhalb des Forums Zivilrecht - Hausarbeiten
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| werkvertrag/baurecht hallo zusammen, ich schreibe gerade an der großen ziv ha und drehe mich derzeit ein wenig im kreis. vielleicht habt ihr zu diesen themen ja ein paar geistesblitze. Die S-GmbH betreibt im Gewerbebetrieb der Stadt Böblingen einen Supermarkt auf einem ihr gehörenden Grundstück mit der Parzellennummer 10/20. Eigentümer des Nachbargrundstücks mit der Parzellennummer 10/21 ist T. Die Stromversorgung für das Grundstück 10/20 der S-GmbH erfolgt über ein Kabel, das zunächst durch das Erdreich des Grundstücks 10/21 des T und von dort zum Grundstück der S-GmbH verläuft. Im Januar 2006 lässt T auf seinem Grundstück Erdarbeiten durch die Baufirma B-KG durchführen, deren persönlich haftender Gesellschafter K ist. K gibt seinem Arbeiter A einen Bauplan mit, aus dem hervorgeht, an welcher Stelle des Grundstücks eine Grube auszuheben ist. Leider hält A bei Beginn der Erdarbeiten am Morgen des 09. Januar 2006 den Plan für das rechteckige Grundstück exakt falsch herum, weil er vom vergangenen Wochenende noch leicht verkatert zur Arbeit erschienen war. Er hebt deshalb mit seinem Bagger auf dem vorderen statt auf dem hinteren Grundstücksteil die Grube aus und zwar an genau jener Stelle, an der das Stromkabel verlegt ist, das im weiteren Verlauf zum Grundstück der S-GmbH führt. Durch die Baggerarbeiten wird um 10°° Uhr vormittags das Stromkabel durchtrennt, woraufhin im Supermarkt der S-GmbH die Lichter ausgehen. Der Betriebsleiter der S-GmbH entschließt sich daraufhin, den Supermarkt für den Kundenverkehr zu sperren, da es nicht nur an der Beleuchtung fehlt, sondern auch die Kassen und sonstigen elektrischen Geräte des Supermarktes lahm gelegt sind. Da die Beschädigung des Kabels erheblich ist, gelingt es der im Auftrag des T herbeigerufenen Elektrofirma E erst am nächsten Morgen um 8°° Uhr, die Stromversorgung wieder herzustellen. E schickt dem T für die Arbeiten an dem defekten Stromkabel eine Rechnung über 1.000,- . Durch die Schließung des Supermarktes am 09. Januar 2006 entgeht der S-GmbH der durchschnittliche Tagesgewinn in Höhe von 10.000,- . Darüber hinaus muss die S-GmbH sämtliches Gefriergut aus den Tiefkühltruhen beseitigen, da dieses auf Grund der Unterbrechung der Stromzufuhr aufgetaut und nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften deshalb vom weiteren Verkauf ausgeschlossen ist. Der Wert beläuft sich auf 5.000,- . Welche Ansprüche stehen dem T und/oder der S-GmbH gegen die übrigen Beteiligten zu? (Ansprüche des T gegen die S-GmbH und umgekehrt sind nicht zu prüfen) Abwandlung 1 T hält das Eigentum an dem Grundstück 10/21 nur als Treuhänder für die S-GmbH. Dazu war es folgendermaßen gekommen: Die S-GmbH hatte nicht selbst an den früheren Eigentümer E des Grundstücks 10/21 mit ihrem Kaufinteresse herantreten wollen, weil sie befürchtete, dass E von der S-GmbH als einem bekannt profitablen Unternehmen einen überhöhten Preis für das Grundstück verlangen würde. Deshalb hatte sie T als Treuhänder beauftragt, sich mit E zwecks eines Erwerbs des Grundstücks 10/21 in Verbindung zu setzen. T war daraufhin gegenüber E im eigenen Namen aufgetreten und hatte im Jahr 2005 das Grundstück zum Preis von 1 Mio. mit den ihm von der S-GmbH zuvor überlassenen Geldern erworben. Seitdem steht T als Eigentümer des Grundstücks 10/21 im Grundbuch. Die Treuhandstellung des T sollte auch abschließend nicht sogleich nach außen erkennbar werden, weshalb T die Bauarbeiten auf dem von ihm treuhänderisch für die S-GmbH gehaltenen Grundstück im eigenen Namen bei der B-KG in Auftrag gibt. Ändert sich die Rechtslage durch die Treuhandstellung des T gegenüber dem Ausgangsfall? Abwandlung 2 Wie Abwandlung 1. Für das Bauvorhaben, das die S-GmbH auf dem von T treuhänderisch gehaltenen Grundstück plant, bestellt T im Auftrag der S-GmbH, jedoch im eigenem Namen, Baumaterial im Wert von 15.000,- bei X und lagert dieses nach der Anlieferung durch X auf dem Grundstück 10/21. T bezahlt das Baumaterial mit eigenem Geld, für das er später von der S-GmbH Erstattung verlangen will. Noch bevor das Material verbaut ist, lässt der Gläubiger G, dem gegen T eine durch Urteil titulierte Forderung in Höhe von 50.000,- zusteht, das Baumaterial durch den Gerichtsvollzieher pfänden. Die S-GmbH, die dem T bislang noch nicht die 15.000,- erstattet hat, erhebt gegen G Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO. Mit Erfolg? Hinweis Es ist zu unterstellen, dass der Eigentümer des Grundstücks 10/21 auch Eigentümer des im Erdreich dieses Grundstücks verlaufenden, beschädigten Stromkabels ist! |
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